Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden und auch das nur, wenn sie gescheitert ist, so die §§ 1564 u.1565 BGB. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und die Scheidung übereinstimmend beantragen oder der "Antragsgegner/die Antragsgegnerin" der Ehescheidung zustimmt oder wenn der Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Scheidung nicht zustimmt, die Ehegatten aber seit mindestens drei Jahren getrennt leben, so § 1566 BGB.
Wird die Scheidung der Ehe beantragt, so ist es sinnvoll, auch eine Entscheidung über den die Ehewohnung, die Haushaltsgegenstände und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich) herbeizuführen. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht von Amts wegen.
Je mehr sich die Ehegatten während des Trennungsjahres über diese Punkte verständigt haben, desto kürzer und kostengünstiger kann das Scheidungsverfahren werden. Idealerweise hat man über diese Punkte bereits eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die dann vom Gericht bestätigt wird und damit einen vollstreckbaren Titel bildet.
Hinsichtlich Inhalt und Form einer solchen Vereinbarung beraten wir Sie gerne. Natürlich beraten wir Sie auch hinsichtlich der Kosten des Scheidungsverfahrens.
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Gernot Simon -
Die Kompetenz im Familienrecht